AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Rechte und Pflichten des Mieters
In Entsprechung der nachstehenden Vertragsbedingungen hat der Mieter das Recht das mittels
abzuschließenden Mietvertrages zugewiesene Abteil ausschließlich zu Verwahrungszwecken zu nutzen. Dieses
Recht gilt ab Vertragsbeginn bis zur Beendigung des Nutzungsvertrages.
2. Übernahme und Rückgabe des Abteils
Der Mieter hat bei der Übernahme das Abteil auf Beschädigungen etc. zu kontrollieren. Etwaige Schäden
und/oder Verunreinigungen hat er dem Vermieter unverzüglich zu melden (es wird dem Mieter empfohlen dies
schriftlich mittels Brief oder E-Mail zu tun), ansonsten das Abteil als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben
gilt. Gleiches gilt für allenfalls zur Verfügung gestellte Regale.
Bei Vertragsende ist der Mieter verpflichtet das Abteil besenrein und im gleichen ordnungsgemäßen Zustand zu
übergeben, wie er es übernommen hat.
Im Falle, dass das Abteil bei Rückgabe nicht in einem ordnungsgemäßen sauberen und unbeschädigten Zustand
übergeben wird, behält sich der Vermieter das Recht vor, das Abteil auf Kosten des Mieters zu reinigen, dem
Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen bzw. vom Mieter Schadenersatz gelten zu machen. Dafür können auch
Teile oder die gesamte Höhe der hinterlegten Kaution verwendet werden.
Hinterlässt der Mieter bei Vertragsende Waren/Gegenstände in seinem Abteil, ist der Vermieter berechtigt,
diese auf Kosten des Mieters an einen anderen Ort zur Verwahrung zu bringen, und dafür (Transport und
Verwahrung) ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Leistung zu fordern, die Ware/Gegenstände zu
verkaufen bzw. zu versteigern oder, wenn die Verbringung wirtschaftlich nicht tragbar ist, oder der Mieter trotz
schriftlicher Verständigung die Gegenstände nicht abgeholt hat, diese auf Kosten des Mieters zu beseitigen.
3. Benützung des Lagergebäudes/-geländes und des Abteiles
Der Mieter hat während der allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Sonntag von 6.00-22.00 Uhr, Zutritt zum
Lagergebäude und zu seinem Abteil. Die Vermieterin behält sich die Änderung der Öffnungszeiten ausdrücklich
vor.
Nur der Mieter oder eine von ihm bevollmächtigte schriftlich Person sind ermächtigt, das Firmengelände, das
Lagergebäude bzw. das Lagerabteil zu betreten. Das Betreten des Firmenareals erfolgt eigenverantwortlich
durch den Mieter, und übernimmt die Vermieterin dafür keinerlei Haftung.
Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.
Die Vermieterin übernimmt keinerlei Haftung für die allfällige Beschädigung oder Entwendung von
eingelagerten Gegenständen, die auf einer Unterlassung dieser Obliegenheit beruhen.
Der Vermieter ist berechtigt ein vermietetes Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu betreten, falls
der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil verbotene Gegenstände/Waren im Sinne des Pkt. 4
enthält, oder abweichend des vereinbarten Zwecks genutzt wird. Diesfalls ist der Vermieter weiters berechtigt
verbotene Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entfernen.
Wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter zu einem
mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu verschaffen.
Der Vermieter haftet nicht, falls aus technischen Gebrechen der Zutritt zum Abteil nicht möglich ist.
Etwaige Schadenersatz-, Minderungs- oder andere Ansprüche gegen den Vermieter können in diesem Fall nicht
geltend gemacht werden.
4. Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter
Das Firmenareal der Vermieterin und das Abteil dienen nicht zum Aufenthalt von Personen, die über das übliche
Ausmaß der Be- und Entladung bzw. die Einlagerung von Gegenständen hinausgehen.
Die Lagerung folgender Gegenstände ist untersagt: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, Lebewesen jeder
Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter
Druck stehende Gase, verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe; Chemikalien,
radioaktive Stoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles, was Rauch oder
Geruch absondert; jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene
Gegenstände.
Weiters ist es ist dem Mieter verboten:
1. Das Abteil oder das Gelände in einer Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört
oder beeinträchtigt werden, oder werden könnten.
2. Tätigkeiten auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzen.
3. Das Abteil als Büro, Wohnung, Schlafstätte, als sonstige Stätte der Zusammenkunft von Personen oder
Geschäftsadresse, oder zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit für die eine Betriebsanlagen- oder sonstige
Bewilligung im Sinne der Verwaltungsvorschriften erforderlich ist zu verwenden.
4. Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder sonstige
Veränderung am Abteil vorzunehmen.
5. Mit Ausnahme des Be- und Entladens des Abteils mit Gegenständen/ Waren sonst irgendeine Tätigkeit auf
dem Grundstück auszuüben.
6.Gegenstände auf dem Grundstück außerhalb des Abteils abzustellen oder zu lagern.
7. Emissionen jeglicher Art aus dem Abteil oder dem Lagergebäude austreten zu lassen
8. Das Abteil oder Teile desselben an Dritte unter zu vermieten.
5. Vorbehalt der Zuteilung eines anderen Abteils
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Reparaturen, Umbauten, behördlichen Anweisungen, etc. behält sich der
Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares Abteil zuzuweisen. Diesfalls ist der Mieter verpflichtet,
innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht
nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Waren selbständig und auf
Kosten des Mieters in das neu zugewiesene Abteil zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht
fristgerechten Öffnung durch den Vermieter auf Risiko des Mieters.
6. Entgelt, Kaution und Zahlungsbedingungen
Der Mieter hat bei Abschluss des Mietvertrages über das Abteil eine Kaution in der im Vertrag vereinbarten
Höhe zu leisten. Nach Beendigung des Vertrages und ordnungs- sowie fristgemäßer Rückgabe des Abteils wird
die Kaution nach spätestens 15 Werktagen ohne Zinsen an die vom Mieter bekanntzugebende Bankverbindung
zurückerstattet.
Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution um jenen Betrag zu reduzieren, der notwendig ist um:
a) das Abteil zu reinigen
b) entstandene Schäden oder Verschmutzungen zu beseitigen
c) verlorene, beschädigte oder nicht zurückgegebene Zugangschips zu ersetzen
d) Verwahrungsentgeltrückstände zuzüglich Nebenkosten (Verzugszinsen, Mahnkosten und –spesen) zu
befriedigen, oder
e) zurückgelassene Gegenstände/ Waren zu entsorgen.
Etwaige Spesen des Geldverkehrs, welche im Rahmen der Kautionsrückzahlung an die vom Mietergewünschte
Bankverbindung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
Der Mieter ist verpflichtet während der Vertragslaufzeit verbrauchte Beträge der Kaution bis zur vereinbarten
Höhe wieder aufzufüllen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt einen vorzeitigen Auflösungsgrund des
Vertrages dar.
Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen. Die Laufzeit
des Vertrages verlängert sich automatisch um die gewählte Bindungsdauer, wenn der Mietvertrag nicht von
einer der Parteien fristgemäß ordentlich gekündigt wird.
Das Mietentgelt ist im Voraus zur Zahlung fällig. Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat.
Beginnt ein Vertrag nicht am Monatsersten, ist das anteilige monatliche Mietengelt für das Rumpfmonat binnen
Wochenfrist zur Zahlung fällig.
Das Mietentgelt ist per Banküberweisung bzw. Sepa-Lastschrift zu entrichten.
Die vereinbarte Miete ist wertgesichert auf Basis des Verbraucherpreisindex 2015 oder eines künftig an dessen
Stelle tretenden Index, wobei als Ausgangszahl die Kennzahl des Monats des Abschlusses des Vertrages gilt. Der
Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wertsicherungsanpassung für jedes Kalenderjahr
vorzunehmen. Eine Mitteilung über eine erfolgte Anpassung muss beim Kunden mindestens 4 Wochen im
Vorhinein, mit Bekanntgabe des Zeitpunktes der Entgelterhöhung, eingegangen sein.
Kommt der Mieter seiner (monatlichen) Zahlungsverpflichtung nicht nach, gerät, gerät dieser in Verzug. Im
Verzugsfall ist der Vermieter berechtigt Verzugszinsen in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine
Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand in Höhe von Euro 9,80 fällig, wenn die Zahlung mehr als 7 Tage fällig
ist. Darüber hinaus hat der Kunde die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro sowie Anwaltskosten zu
tragen. Einlangende Zahlungen werden immer auf die älteste offene Forderung bzw. auf bis zu diesem Datum
angelaufene Verzugszinsen angerechnet.
Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines gesetzlichen Vermieterpfandrechts das
Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern, und ein eigenes Zusatzschloss am
Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter
den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechts berührt nicht die Verpflichtung
des Mieters, offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
7. Vertragliches Pfandrecht
Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Vermieter aus oder im Zusammenhang mit diesem
Mietvertrag gegen den Mieter entstehen (Anspruch auf Mietentgelt, Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf
Ersatz der Kosten einer allenfalls erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung,
Anspruch auf Schadenersatz), räumt der Mieter dem Vermieter ein Pfandrecht an den vom Mieter in das Abteil
eingebrachten Waren/Gegenständen ein. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die
verpfändeten Waren/Gegenstände an den Vermieter herauszugeben. Kommt der Mieter dieser
Herausgabepflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich Zutritt zum Abteil zu verschaffen und die
pfandgegenständlichen Waren/Gegenstände selbständig, d.h. ohne Mitwirkung des Mieters, in Besitz zu
nehmen. Das dem Vermieter zustehende gesetzliche Pfandrecht bleibt von dieser rechtsgeschäftlichen
Verpfändung unberührt.
8. Auflösung des Vertrages
Jeder der Vertragsteile hat das Recht den abgeschlossenen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor
Ablauf der gewählten Bindungsdauer schriftlich zu kündigen. Die Kündigung hat an die zuletzt bekannt
gegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen.
Beide Parteien haben das Recht, das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in
Schriftform fristlos zu kündigen.
Wichtige Gründe die den Vermieter zur fristlosen Aufkündigung berechtigten, liegt insbesondere bei
a) Verstößen gegen Punkt 4. und 6. vor,
b) einem Mietzinsrückstand,
c) bei Nichterfüllung der Wiederauffüllungsverpflichtung der Kaution, aber auch
d)wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch immer
einstellt.
Die Änderung der Öffnungszeiten stellt keinen vorzeitigen Auflösungsgrund dar.
9. Öffnung des Abteils, Vertragsstrafe bei Verzug mit Räumung
Eine nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführte Öffnung eines Abteils stellt
keinen Tatbestand der Besitzstörung dar, sondern ist dies ausdrücklich gestattet, bzw. aufgrund allfälliger
Dringlichkeit geboten. Für den Fall, dass der Kunde das Abteil trotz Vertragsbeendigung nicht räumt, ist der
Vermieter berechtigt, anstatt des Mietentgeltes ein Benützungsentgelt (das der monatlichen Miete entspricht),
sowie darüber hinaus eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von
100% des Benützungsentgeltes geltend zu machen. Weitere Rechtsbehelfe und die Geltendmachung
übersteigender Schäden bleiben dem Vermieter vorbehalten.
10. Versicherung
Der Vermieter verfügt betreffend das Objekt über eine Sturm- und Brandschadenversicherung. Der Mieter hat
die Pflicht seine eingelagerten Gegenstände selbst (auch gegen Diebstahl) zu versichern.
11. Entsorgung von Abfällen
Der Mieter ist verpflichtet sämtlichen von Ihm anfallenden Abfall selbst zu entsorgen.
12. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters für allfällige Schäden an vom Mieter eingebrachten Gegenständen wird auf das
Vorliegen von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung des Vermieters eingeschränkt.
Aufgrund der ausschließlichen Benutzungsberechtigung für den Mieter übernimmt der Vermieter keinerlei
Haftung für allfällige Personenschäden des Mieters oder Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit dem
Betreten des Firmenareals oder des Abteils entstehen.
13. Allgemeine Vertragsbestimmungen.
Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die
dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse des Vermieters
bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag
genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der
Schriftform.
Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge
zu leisten.
Der Kunde akzeptiert zum Zwecke der Überwachung und des Schutzes des Lagergeländes und der verwahrten
Gegenstände Videoaufnahmen und deren Speicherung auf dem Gelände/ Grundstück, im speziellen auch auf
den Gängen des Lagergebäudes, und wurde über dessen Rechte im Sinne der DSGVO (Auskunft, Berichtigung,
Löschung sowie das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde) aufgeklärt.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem nachmaligen Vertrag wird die
Zuständigkeit des sachlich für Marchtrenk zuständigen Gerichtes in Wels vereinbart.